§ 1 Name und Sitz |
| 1. |
Der Verein führt den Namen: Deutscher Arbeitskreis Gestaltungstherapie/klinische Kunsttherapie |
| 2. |
Der Deutsche Arbeitskreis Gestaltungstherapie/klinische Kunsttherapie (im folgenden DAGTP genannt) hat seinen Sitz in 68159 Mannheim und ist in das Vereinsregister Nr. 1111 beim Amtsgericht Mannheim eingetragen. |
§ 2 Zweck und Aufgabe
|
| 1. |
Zweck des Vereins ist die Förderung und Weiterentwicklung der Therapie mit bildnerischen Mitteln auf tiefenpsychologischer Grundlage. |
| 2. |
Zu diesem Zweck betreibt bzw. fördert der Verein Forschungsvorhaben. |
| 3. |
Der Verein veranstaltet Weiterbildungsseminare für seine Mitglieder und unterhält ein Institut für Weiterbildung zu diesem Zwecke. Das Institut hat folgende Aufgaben: Durchführung der Einführungsseminare, Trainingsgruppen, Fortbildungsseminare, Angebote von Supervision und künstlerisch-gestaltungstherapeutischer Selbsterfahrung. Aufgabe ist weiterhin, die inhaltliche Entwicklung des Weiterbildungsstudienganges in Kooperation mit der KHSB oder anderen Bildungseinrichtungen zu fördern. |
| 4. |
Die Zielsetzung des Vereins ist die Erarbeitung von Grundlagen für einen zu etablierenden Berufsstand des Gestaltungstherapeuten/klinischen Kunsttherapeuten. |
| 5. |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. |
| 6. |
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
§ 3 Mitgliedschaft
|
| 1. |
Mitglied des DAGTP können natürliche und juristische Personen werden. |
| 2. |
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche, an den Vorstand des DAGTP zu richtende Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. |
| 3. |
Bei Zustimmung einfacher Mehrheit der Stimmen des Vorstands ist die Mitgliedschaft erteilt. |
| 4. |
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem DAGTP. |
| 5. |
Austritt ist unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Jahres möglich. Er ist dem Vorstand des DAGTP schriftlich zu erklären. |
| 6. |
Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die Satzung oder die Interessen des DAGTP verstoßen. |
| 6.a |
Ausgeschlossen werden Mitglieder, die zwei Jahre ihren Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt haben. |
| 7. |
Der Ausschluss eines Mitglieds bedarf der Mehrheit von 2/3 der Stimmen der Mitgliederversammlung des DAGTP. |
| 8. |
Es wird unterschieden zwischen aktiven Mitgliedern und fördernden Mitgliedern. |
| 9. |
Aktive Mitglieder können Personen sein, die bildnerische Mittel im Sinne des § 2 Abs. 1 beruflich einsetzen, solche Therapien beaufsichtigen oder leiten oder für diese Tätigkeit ausgebildet sind oder ausgebildet werden oder in der Gestaltungstherapie/klinischer Kunsttherapie beruflich tätig sind. |
| 9b. |
Mitglieder, die das Weiterbildungszertifikat erworben haben, können die Berufsbezeichnung "Gestaltungstherapeut/klinischer Kunsttherapeut DAGTP" beziehungsweise "Gestaltungstherapeutin/klinische Kunsttherapeutin DAGTP" verwenden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft entfällt diese Möglichkeit. |
| 10. |
Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Idee des DAGTP fördern und unterstützen wollen. |
| 11. |
Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder. |
| 12. |
Von der Mitgliederversammlung kann eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. |
§ 4 Mitgliedsbeitrag
|
| |
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich fällig und ist bis spätestens zum 31.03. zu zahlen. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. |
§ 5 Verwendung der Mittel
|
| 1. |
Sämtliche Mittel des DAGTP werden ausschließlich für satzungsgebundene Zwecke, einschließlich der Geschäftsführungskosten verwendet. |
| 2. |
Die Arbeit der Vorstandsmitglieder geschieht ehrenamtlich. |
| 3. |
Die Mitglieder können keine Zuwendungen aus Mitteln des DAGTP erhalten. |
| 4. |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des DAGTP e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
§ 6 Organe
|
| |
Organe des DAGTP sind:
(a) der Vorstand
(b) die Mitgliederversammlung
(c) (c) das Institut und die Lehrtherapeuten.
|
§ 7 Der Vorstand
|
| 1. |
Der Vorstand besteht aus:
(a) dem 1. Vorsitzenden
(b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
(c) und 3 weiteren Vorstandsmitgliedern.
|
| 2. |
(a) Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Ziele und Aufgaben des DAGTP.
(b) Dem Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsführung.
(c) Dem Vorstand obliegt die Beratung des Haushaltsplanes.
(d) Sprecher des DAGTP ist der gesamte Vorstand.
|
| 3. |
Der Vorstand wird durch die Mitglieder in der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Wählbar sind nur aktive Mitglieder, die mindestens 1 Jahr im Arbeitskreis des DAGTP tätig sind.
|
| 4. |
Neuwahlen erfolgen alle 2 Jahre. |
| 5. |
Die Sitzungen werden protokolliert. |
§ 8 Die Mitgliederversammlung
|
| 1. |
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des DAGTP. |
| 2. |
| Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: |
| (a)  |
Wahl des Vorstandes auf die Dauer von 2 Jahren |
| (b)  |
Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichts nach Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer |
| (c)  |
Entlastung des Vorstandes |
| (d)  |
Beratung, Empfehlung und Beschlüsse zum Arbeitsprogramm des DAGTP |
| (e)  |
Wahl zweier Rechnungsprüfer |
| (f)  |
Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfalle |
| (g)  |
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge |
| (h)  |
Satzungsänderungen |
| (i)  |
Auflösung des Vereins |
|
| 3. |
Die Mitgliedsversammlung wird vom Vorsitzenden jährlich durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 4 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. |
| 4. |
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. |
| 5. |
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird der Antrag als abgelehnt betrachtet. |
| 6. |
Über die Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt, welche vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
| 7. |
Personenwahlen sind in der Regel geheim durchzuführen. |
| 8. |
Weitere Einzelheiten zur Wahlordnung und zur Geschäftsordnung auf der Grundlage dieser Satzung legt der Vorstand gesondert fest. |
§ 8a Das Leitergremium
|
| 1. |
Dem Lehrtherapeutengremium obliegt die Führung des Instituts für Weiterbildung. |
| 2. |
| Das Lehrtherapeutengremium besteht aus einer nicht festgesetzten Zahl von Kunst- und Gestaltungstherapeuten, die folgende Voraussetzungen erfüllen: |
| (a)  |
mit Zertifikat abgeschlossene 3jährige berufsbegleitende Weiterbildung in Gestaltungstherapie beim DAGTP e.V. |
| (b)  |
6 Jahre klinische gestaltungstherapeutische Berufstätigkeit |
| (c)  |
30 Stunden Supervision der klinischen Arbeit nach Abschluss der Weiterbildung bei einem vom DAGTP e.V. anerkannten Supervisor |
| (d)  |
120 Stunden Co-Leitung mit Supervision bei einem vom DAGTP e.V. berufenen Leiter |
| (e)  |
300 Stunden Einzel- oder Gruppenpsychotherapieerfahrung in einer tiefenpsychologisch orientierten Psychotherapie |
| (f)  |
Erstellung einer Fachpublikation |
| (g)  |
Graduierung im DFKGT e.V. |
|
| 3. |
Die Aufnahme in das Lehrtherapeutengremium erfolgt durch Mehrheitsbeschluss nach Berufung durch den Vorstand. |
| 4. |
Bei einstimmigem Veto des Lehrtherapeutengremiums kann die Berufung durch den Vorstand abgelehnt werden. |
| 5. |
Die Berufung in das Lehrtherapeutengremium erfolgt jeweils auf 5 Jahre. |
| 6. |
Das Lehrtherapeutengremium wählt aus seiner Mitte einen/eine Institutsleiter/in, der/die oder ein Institutsleitungsteam von maximal 3 Personen, die vom Vorstand mit Mehrheitsbeschluss bestätigt werden müssen. |
| 7. |
Sprecher des Lehrtherapeutengremiums gegenüber dem Vorstand ist der/die Institutssleiter/in oder das Institutsleitungsteam. |
| 8. |
Die vorzeitige Abberufung aus dem Lehrtherapeutengremium erfolgt durch Mehrheitsbeschluss vom Vorstand und Lehrtherapeutengremium, bei Vorlage eines entsprechenden Antrages. |
| 9. |
Ebenso wie der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter berechtigt sind, als partizipierendes, nicht stimmberechtigtes Mitglied an allen Sitzungen des Lehrtherapeutengremiums teilzunehmen, kommt der Institutsleitung das Recht zu, an allen Sitzungen des Vorstandes partizipierend, ohne Stimmrecht,teilzunehmen. |
| 10. |
Die Mitglieder des Lehrtherapeutengremiums erhalten für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Institut die Bezeichnung «Lehrtherapeut DAGTP». |
§ 9 Rechnungsprüfung
|
Die Rechnungsprüfung (§ 8 Abs. 2e) haben die Aufgabe, anhand der Buch- und Kontenführung, sowie der Belegsammlung die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen und in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. |
§ 10 Geschäftsjahr
|
| Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. |
§ 11 Auflösung des Vereins
|
| 1. |
Für die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist eine Mitgliederversammlung für eine Auflösung nicht beschlussfähig, kann eine weitere Sitzung einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist. |
| 2. |
Die Auflösung wird durch den Vorstand durchgeführt. |
| 3. |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Wissenschaft und Forschung im Bereich der Psychotherapie. |
| 4. |
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. |
| 5. |
Die Mitglieder haben keinen Anspruch an Vermögensteilen.
|
(Fassung: Dezember 2009) |